Kinderbetreuungsgeld Neu

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Kinderbetreuungsgeld Neu

Mit dem einkommensabhängigen Kindergeld bieten wir den Eltern als zusätzliches Angebot zwei neue Varianten. Die bisherigen drei Möglichkeiten bleiben bestehen. Das ist ein Meilenstein in der Frauenpolitik.

Eltern, deren Babies ab 1. Oktober 2009 geboren werden, können das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bis zum 14. Lebensmonat in Anspruch nehmen, wenn sich die Eltern die Zeit mit dem Kind teilen. Es ist damit gelungen, den jungen Eltern mit dem neuen Kindergeld mehr Wahlmöglichkeiten als bisher zu bieten. Damit wird den Lebensentwürfen der Familien entsprochen. Denn es gibt viele Frauen, die nach der Babypause schnell wieder in den Beruf zurückkehren möchten. Gleichzeitig wollen wir mehr Väter motivieren, zumindest 2 Monate zuhause bei ihrem Kind zu verbringen.

Trotz der schwierigen finanziellen Rahmenbedingungen ist es gelungen, auch auf die spezifischen Lebensumstände von Alleinerziehenden und ihren Kindern einzugehen. Armutsgefährdete Alleinerziehende können ab kommendem Jahr das Kindergeld 2 Monate länger beziehen, egal welche Variante sie wählen.

Auch auf die Neuregelung beim Kindergeldzuschuss für einkommensschwache Familien und Alleinerziehende kann man stolz sein. Denn die ärmsten Familien müssen die neue Beihilfe ab kommenden Jahr nicht mehr zurückzahlen.

Die Details zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld

  • Zusätzliches Angebot: Ab 1. Jänner 2010 können Eltern aus 5 Varianten (4 Pauschalvarianten und dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld) wählen.
  • Bezugsdauer: 14 Monate, wenn beide Eltern beim Kind zuhause bleiben (zumindest 2 Monate für einen Elternteil)
  • Es werden 80 Prozent des letzten Netto-Einkommens ausbezahlt-aber mindestens 1.000 Euro und maximal 2.000 Euro
  • Eltern, deren Babies ab 1. Oktober 2009 geboren werden, können das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bis zum 14. Lebensmonat in Anspruch nehmen, wenn sich die Eltern die Zeit mit dem Kind teilen.

Verbesserungen beim Kinderbetreuungsgeld insgesamt

  • Längere Bezugsdauer für Alleinerziehende: Alleinerziehende, die ein Einkommen von unter 1.200 Euro haben und einen Antrag auf Unterhalt bei Gericht gestellt haben, können das Kinderbetreuungsgeld zwei Monate länger beziehen – egal, welche Variante sie wählen. Zum Einkommen von 1.200 Euro zählen: Erwerbseinkommen, Pensionen, Arbeitslosengeld und einkommensähnliche Bundes- und Landesbeihilfen und Zuschüsse wie etwa die Sozialhilfe. Auch jene Elternteile, bei denen der Partner verstorben, in Haft oder schwerer erkrankt ist sowie jene Elternteile, die eine Wegweisung gegen den Partner beantragt haben oder die in einem Frauenhaus aufhältig sind, haben die Möglichkeit, das Kindergeld 2 Monate länger zu bekommen.
  • Flexibilisierung der bisherigen Zuverdienstgrenze: In Zukunft gibt es beim Zuverdienst auch verschiedene Wahlmöglichkeiten. Eltern können schon jetzt 16.200 Euro jährlich zum Kinderbetreuungsgeld dazu verdienen. Diese Grenze bleibt bestehen. Ein zusätzliches Angebot wird allerdings geschaffen. Eltern können in Zukunft bis zu 60 Prozent ihres bisherigen Einkommens zusätzlich zum Kinderbetreuungsgeld dazu verdienen. Damit können besser Verdienende früher mit einer höheren Stundenanzahl wieder in ihren Beruf einsteigen.
  • Erhöhung der Mehrkindzuschläge: Derzeit erhalten die Beziehenden des Kinderbetreuungsgeldes bei Zwillings- oder Mehrlingsgeburten für das erste Kind das Kinderbetreuungsgeld und für die weiteren Kinder 7,26 Euro pro Tag, unabhängig davon, welche Variante sie gewählt haben. Ab 1.1.2010 wird der Mehrkindzuschlag auf 50 Prozent je Mehrlingskind angehoben.

Die Details zu Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld (vormals Zuschuss)

  • Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld wird zu einer Beihilfe und kann von einkommensschwachen Familien und Alleinerziehenden beantragt werden.
  • Die Beihilfe beträgt monatlich 180 Euro.
  • Die Beihilfe wird als Überbrückungshilfe für ein Jahr gewährt.
  • Alleinerziehende dürfen bis zur Geringfügigkeitsgrenze (357,74 Euro monatlich) dazuverdienen.
  • Bei einkommensschwachen Familien darf der Elternteil, der Kindergeld bezieht, bis zur Geringfügigkeitsgrenze (357,74 Euro monatlich) dazuverdienen, für den zweiten Elternteil gilt eine jährliche Einkommensgrenze von 16.200 Euro (1.035 Euro monatlich).
  • Wenn die Beihilfe gewährt wird, muss sie nicht mehr zurückgezahlt werden. Es sei denn, die Einkommenssituation ändert sich während die Beihilfe bezogen wird, wie das auch bei allen anderen Sozialleistungen der Fall ist.

Details zur Auszahlung finden Sie auch bei Ihrer jeweiligen Krankenversicherungsanstalt:

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