Gleichbehandlungsgesetz (für die Privatwirtschaft)

Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), GBK/GAW-Gesetz

Seit 1979 gibt es in Österreich ein Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) (StF: BGBl. Nr. 108/1979) für die Privatwirtschaft.
Im Hinblick auf EU-Recht ist eine Novellierung des Gleichbehandlungsgesetzes erforderlich geworden, die mit 1. August 2008 in Kraft getreten ist (BGBl. I Nr. 98/2008).

Mit der Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz wurde die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen umgesetzt. Sie verbietet jede unmittelbare und mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts beim Zugang beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.

Sonstige wesentliche Neuerungen durch die Novelle:

  • Im Falle einer Diskriminierung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht künftig die Möglichkeit, zwischen Anfechtung der Kündigung/Entlassung oder Schadenersatz zu wählen. Die Frist für die Geltendmachung von Schadenersatz beträgt sechs Monate.
  • Anhebung des Mindestschadenersatzanspruchs bei Diskriminierung bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses von einem Monatsentgelt auf zwei Monatsentgelte.
  • Anhebung des Mindestschadenersatzanspruches bei Belästigung von 400 auf 720 Euro.
  • Klarstellung, dass der Diskriminierungsschutz bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch bei Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses bzw. Beendigung in der Probezeit gilt.
  • Klarstellung, dass bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung auf eine allfällige Mehrfachdiskriminierung Bedacht zu nehmen ist.
  • Verlängerung der Verjährungsfrist für die Geltendmachung einer Belästigung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung von sechs Monaten auf ein Jahr.
  • Ausdehnung des Benachteiligungsverbotes im Falle einer Diskriminierung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen auf Personen, die als Zeugen/Zeuginnen oder Auskunftspersonen auftreten..

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