Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Seit 1993 gibt es in Österreich ein Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG) (BGBl. Nr. 100/1993 idgF) für den Bundesdienst.

Im Hinblick auf das EU-Recht ist eine Novellierung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes erforderlich geworden.
So sind mit der Novelle zum Bundes-Gleichbehandlungsgesetz die

umgesetzt worden.

Wesentliche Neuerungen im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz seit 1.1.2010

Seit 1. Jänner 2010 ist eine weitere Novelle des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes in Kraft.

Folgende Änderungen sind in Kraft getreten:

  • Erhöhung der Frauenquote von 40 auf 45 Prozent

Die bisherige 40 Prozent-Quote in den Bestimmungen bereffend die besonderen Fördermaßnahmen für Frauen galt seit der Stammfassung des Gesetzes aus dem Jahre 1993. Da die Realität jedoch zeigt, dass die Gesamtzahl der berufstätigen Frauen am Arbeitsmarkt schon 45 Prozent beträgt, wurde die Quote entsprechend angepasst.

  • Verlängerung der Antragsfrist bei sexueller Belästigung von einem auf 3 Jahre

Die Erfahrung und wissenschaftliche Untersuchungen belegen, dass viele Frauen das ihnen widerfahrene Unrecht erst verarbeiten müssen, um sich dann zu einem Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen sexueller Belästigung zu entschließen. Die bisher geltende Einjahresfrist erschien hierfür als zu gering bemessen, sodass eine Ausdehnung auf drei Jahre erfolgte.

  • Diskriminierung wegen Schwangerschaft und Mutterschaft nunmehr ex lege als Diskriminierung

Gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. c der RL 2006/54/EG, der die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes (siehe Rs 177/88, Dekker, Slg. 1990, I-3941, und Rs C-342/93, Gillespie, Slg. 1996, I-445) kodifiziert, gilt nunmehr jede ungünstige Behandlung einer Frau im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft oder mit Mutterschutz (iSd RL 92/85/EG) expressis verbis als unmittelbare Diskriminierung. Dem wird durch eine entsprechende Erweiterung der Begriffsbestimmungen Rechnung getragen.

  • Präzisierung hinsichtlich des Teilnahmerechtes der/des Arbeitsgruppenvorsitzenden an Verhandlungen (Sitzungen) von Kommissionen …

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Bestimmung über die Teilnahme der oder des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlung an den Verhandlungen (Sitzungen) der Kommissionen, Gremien usw., welche in Personalangelegenheiten entscheiden, unterschiedlich ausgelegt wurde. Die neue Formulierung dient der Klarstellung, dass die Arbeitsgruppenvorsitzenden (oder von ihnen namhaft gemachte Bedienstete) an allen Sitzungen und Verhandlungen teilnehmen dürfen – einschließlich der Beschlussfassung.
Die Ausnahme für Disziplinarkommissionen erfolgt deshalb, weil hier ein verfassungsrechtliches Spannungsverhältnis im Sinne des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 B-VG gegeben sein kann, wenn die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte das Recht hat, gemäß § 27 Abs. 4 B-GlBG Disziplinaranzeige zu erstatten, und in der Folge auch an der Entscheidungsfindung der betreffenden Kommission mitwirkt.
Für richterliche Personalsenate sowie Personalkommissionen für Staatsanwältinnnen und Staatsanwälte wird klargestellt, dass für diese die Bestimmungen des § 32b bzw. § 180 des Richter- und Staatsanwaltschaftdienstgesetzes zur Anwendung kommen.

  • Immaterieller Schadenersatz auch bei Anfechtung einer diskriminierenden Beendigung eines Dienstverhältnisses

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