Senat III der Gleichbehandlungskommission

  1. Zuständigkeit des Senates III
  2. Zusammensetzung des Senates III

Mit 4.4.2005 wurde Frau Doris KOHL zur Vorsitzenden des Senates III der Gleichbehandlungskommission bestellt. Sie ist in Ausübung ihrer Funktion unabhängig.

Unter Leitung der Vorsitzenden ist mit der Führung der laufenden Geschäfte des Senates III Herr Dietmar Hillbrand als Geschäftsführer betraut.

Vorsitzende: Dr. Doris Kohl
Geschäftsführer: Mag. Dietmar Hillbrand

Kontakt:
Bundeskanzleramt
Sektion II - Frauen und Gleichbehandlung
Minoritenplatz 3
1010 Wien
Tel.: +43/1/53115-7534
Fax: +43/1/53115-7545
E-Mail: dietmar.hillbrand@bka.gv.at

Post Zustelladresse:
Bundeskanzleramt Österreich
Sektion II - Frauenangelegenheiten und Gleichstellung
Geschäftsführung Gleichbehandlungskommission Senat III
Minoritenplatz 3
1014 Wien

Zuständigkeit des Senates III

Der Senat III ist zuständig für Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (Antirassismus - Teil III des Gleichbehandlungsgesetzes - GlBG, BGBl. I Nr. 66/2004).

Die Bestimmungen gelten für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses

  1. beim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
  2. bei sozialen Vergünstigungen,
  3. bei der Bildung,
  4. beim Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum, sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.

Seit 1. August 2008 ist der Senat III weiters zuständig für Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (Teil III a des Gleichbehandlungsgesetzes – GlBG, BGBl. I Nr. 98/2008).

Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung oder Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

Soweit für Versicherungsverträge das Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959, und das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, besondere Regelungen enthalten, sind diese anzuwenden.

Ausgenommen sind Rechtsverhältnisse oder die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen, die

  1. in die Regelungskompetenz der Länder fallen,
  2. in den Anwendungsbereich des I. Teiles fallen,
  3. in den Bereich des Privat- und Familienlebens fallen,
  4. den Inhalt von Medien und Werbung betreffen,
  5. in den Bereich der öffentlichen oder privaten Bildung fallen.

Anwendungsbereich

Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden

  1. beim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
  2. bei sozialen Vergünstigungen,
  3. bei der Bildung,
  4. beim Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

Diese Bestimmung gilt nicht für unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.

Auf Grund des Geschlechtes darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, diskriminiert werden.

Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbar Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.

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Zusammensetzung des Senates III

Neben der/dem Vorsitzenden gehören dem Senat III als weitere Mitglieder an:

  • zwei Mitglieder, die von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet werden,
  • zwei Mitglieder, die von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden,
  • ein Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt wird,
  • ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit, Familie und Jugend bestellt wird,
  • ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Inneres bestellt wird,
  • ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Justiz bestellt wird,
  • ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Soziales und Konsumentenschutz bestellt wird,
  • ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit bestellt wird,
  • ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Wissenschaft und Forschung bestellt wird,
  • ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur bestellt wird.