Senat III der Gleichbehandlungskommission
Mit 1. Juli 2012 wurde Frau Doris Kohl als Vorsitzende des Senates III der Gleichbehandlungskommission wiederbestellt. Sie ist in Ausübung ihrer Funktion unabhängig.
Unter Leitung der Vorsitzenden ist mit der Führung der laufenden Geschäfte des Senates III Herr Dietmar Hillbrand als Geschäftsführer betraut.
Vorsitzende: Dr. Doris Kohl
Geschäftsführer: Mag. Dietmar Hillbrand
Kontakt:
Bundeskanzleramt
Sektion II - Frauenangelegenheiten und Gleichstellung
Minoritenplatz 3
1010 Wien
Tel.: +43 1 531 15-207534
Fax: +43 1 531 09-207534
E-Mail: dietmar.hillbrand@bka.gv.at
Post Zustelladresse:
Bundeskanzleramt Österreich
Sektion II - Frauenangelegenheiten und Gleichstellung
Geschäftsführung Gleichbehandlungskommission Senat III
Minoritenplatz 3
1014 Wien
Zuständigkeit des Senates III
Der Senat III ist für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (Teil III des Gleichbehandlungsgesetzes - GlBG, BGBl. I Nr. 7/2011) zuständig.
Für das Merkmal des Geschlechts gelten die Bestimmungen dieses Teiles für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung oder Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.
Für das Merkmal der ethnischen Zugehörigkeit gelten die Bestimmungen für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses
1. beim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
2. bei sozialen Vergünstigungen,
3. bei der Bildung,
sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.
Soweit für Versicherungsverträge das Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959, und das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, besondere Regelungen enthalten, sind diese anzuwenden.
Ausgenommen sind Rechtsverhältnisse oder die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen, die
1. in den Bereich des Privat- und Familienlebens fallen,
2. den Inhalt von Medien und Werbung betreffen,
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Anwendungsbereich
Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden.
Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.
Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit darf darüber hinaus niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden
1. beim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
2. bei sozialen Vergünstigungen,
3. bei der Bildung.
Diese Bestimmungen berühren nicht die Vorschriften und die Bedingungen für die Einreise von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen oder deren Aufenthalt sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.
Musterantrag an Senat III (DOCX 43 kB)
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Zusammensetzung des Senates III
Neben der/dem Vorsitzenden gehören dem Senat III als weitere Mitglieder an:
- zwei Mitglieder, die von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet werden,
- zwei Mitglieder, die von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden,
- ein Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt wird,
- ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit, Familie und Jugend bestellt wird,
- ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Inneres bestellt wird,
- ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Justiz bestellt wird,
- ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Soziales und Konsumentenschutz bestellt wird,
- ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit bestellt wird,
- ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Wissenschaft und Forschung bestellt wird,
- ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur bestellt wird.