Dieser Inhalt
in Gebärdensprache

Häusliche Gewalt

  1. Wegweisung und Betretungsverbot durch die Polizei
  2. Gewaltschutzzentren/Interventionsstellen gegen Gewalt in der Familie
  3. Längerfristiger Schutz durch eine Einstweilige Verfügung des Gerichts
  4. Die Einstweilige Verfügung nach §382b EO "Schutz vor Gewalt in Wohnungen"
  5. Die Einstweilige Verfügung nach §382e EO "Allgemeiner Schutz vor Gewalt"
  6. Die Einstweilige Verfügung nach §382g EO zum "Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre" (Stalking-EV)
  7. Weiterführende Informationen

Das "Gewaltschutzgesetz" [Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie, BGBl. Nr. 759/1996] ist am 1. Mai 1997 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurden rechtliche Voraussetzungen für einen raschen und effizienten Schutz von Opfern häuslicher Gewalt geschaffen.

Weitere Verbesserungen folgten mit der Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 146/1999, in Kraft seit 1. Jänner 2000 und der Exekutionsordnung, BGBl. I Nr. 31/2003, in Kraft seit 1. Jänner 2004.

Eine umfassendere Überarbeitung der rechtlichen Voraussetzungen erfolgte mit dem Zweiten Gewaltschutzgesetz, BGBl. I Nr. 40/2009, in Kraft seit 1. Juni 2009.

Das Gewaltschutzgesetz ermächtigt die Polizei, einen Gefährder aus der Wohnung, in der die gefährdete Person lebt wegzuweisen und mit einem Betretungsverbot zu belegen. Der damit verwirklichte Grundsatz "Wer schlägt, der geht" ermöglicht der gefährdeten Person in der vertrauten Umgebung zu bleiben.

Gleichzeitig wurde in jedem Bundesland ein sogenanntes Gewaltschutzzentrum bzw. eine Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie - teilweise mit Regionalstellen - zur umfassenden Unterstützung gefährdeter Personen eingerichtet.

Ist längerer Schutz vor dem Gefährder notwendig, hat die gefährdete Person die Möglichkeit, bei Gericht einen Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung zu stellen. Dieser Antrag kann - abhängig von der Gewalt- bzw. Gefährdungssituation - darauf gerichtet sein, dass der Gefährder:

  • die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung für einen festgesetzten Zeitraum nicht betreten darf ("Schutz vor Gewalt in Wohnungen", § 382b Exekutionsordnung) und/oder
  • sich für einen festgesetzten Zeitraum an bestimmten Orten nicht aufhalten und auch keinen Kontakt zur gefährdeten Person aufnehmen darf ("Allgemeiner Schutz vor Gewalt", § 382e Exekutionsordnung) und/oder
  • Eingriffe in die Privatsphäre der gefährdeten Person zu unterlassen hat ("Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre", § 382g Exekutionsordnung)

Eine Einstweilige Verfügung kann auch unabhängig von einem polizeilichen Betretungsverbot erlassen werden und umgekehrt.

Wegweisung und Betretungsverbot durch die Polizei

Die Regelung der Wegweisung und des Betretungsverbotes finden sich in § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG).

Die Polizei ist ermächtigt, einen Gefährder aus einer Wohnung (Haus) und deren unmittelbaren Umgebung wegzuweisen und ihm die Rückkehr dorthin bzw. das Betreten zu verbieten. Voraussetzung ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass von ihm ein gefährlicher Angriff auf eine Person droht, die in dieser Wohnung wohnt - ein Angriff auf deren Leben, Gesundheit oder Freiheit. Vorangegangene gefährliche Angriffe sind z.B. solche Tatsachen, die Grund zur Annahme geben, dass weitere Angriffe drohen.

Geschützt sind alle Personen, die in der Wohnung (dem Haus) wohnen, unabhängig von Verwandtschafts- und Besitzverhältnissen (Ehefrau, Lebensgefährtin, Kinder, Verwandte, aber auch Untermieterin, Mitbewohnerin, etc.).

Weggewiesen und mit einem Betretungsverbot belegt werden kann jede Person von der Gefahr ausgeht - also der Besitzer der Wohnung ebenso wie ein Ex-Freund, der in der Wohnung "auftaucht".

Die Polizei nimmt in solchen Fällen dem Gefährder gegebenenfalls sofort die Wohnungsschlüssel ab und er wird aufgefordert, eine Adresse, an die gerichtliche Schriftstücke übermittelt werden können, bekannt zu geben.

Das Betretungsverbot gilt für die Wohnung (das Haus) und deren unmittelbare Umgebung (z.B. Stiegenaufgang, Einfahrt, Garten, Tiefgarage). Die Polizei legt den konkreten räumlichen Schutzbereich so fest, dass ein wirksamer Schutz gewährleistet ist und teilt diesen dem Gefährder mit (§ 38a Abs. 1 SPG).

Das Betretungsverbot wird für zwei Wochen ausgesprochen und dessen Einhaltung innerhalb der ersten drei Tage von der Polizei überprüft. Wenn innerhalb dieser zwei Wochen bei Gericht eine Einstweilige Verfügung nach § 382b beantragt wird, verlängert sich das polizeiliche Betretungsverbot auf vier Wochen. Das gibt dem Gericht Zeit, über den Antrag zu entscheiden und ermöglicht durchgehenden Schutz für die gefährdete Person.

Während des Betretungsverbotes darf der Gefährder die Wohnung (das Haus) und den festgelegten Schutzbereich nicht betreten, auch nicht mit Zustimmung der gefährdeten Person. Versucht der Gefährder dies dennoch, begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen. Bedroht er die gefährdete Person, oder verletzt sie gar, so ist dies auch strafrechtlich zu verfolgen.

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Gewaltschutzzentren/Interventionsstellen gegen Gewalt in der Familie

Gewaltschutzzentren bzw. Interventionsstellen gegen Gewalt in der Familie sind - gesetzlich vorgesehene und staatlich finanzierte - Einrichtungen, die darauf spezialisiert sind, Opfer von häuslicher Gewalt und Stalking umfassend zu unterstützen.

Wenn von der Polizei ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde, verständigt sie sofort das örtlich zuständige Gewaltschutzzentrum/die örtliche zuständige Interventionsstelle. Das Gewaltschutzzentrum/die Interventionsstelle kontaktiert in Folge die gefährdete Person und bietet aktiv Unterstützung an. Das Angebot reicht von der Erstellung eines Sicherheitsplans über Rechtsberatung (z.B. bei der Beantragung einer Einstweiligen Verfügung) bis hin zur psychosozialen Unterstützung.

Auch bei Bekanntwerden von Stalking kann die Polizei das Gewaltschutzzentrum/die Interventionsstelle verständigen und es wird auch in diesen Fällen die gefährdete Person umgehend aktiv kontaktiert. Natürlich können von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffene Personen ein Gewaltschutzzentrum/eine Interventionsstelle auch direkt kontaktieren, also ohne vorangehende polizeiliche Intervention.

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Längerfristiger Schutz durch eine Einstweilige Verfügung des Gerichts

Die relevanten Regelungen finden sich in § 382b, § 382e sowie § 382g Exekutionsordnung (EO).

Wenn die gefährdete Person längerfristigen Schutz vor dem Gefährder benötigt, besteht die Möglichkeit, beim Bezirksgericht des Wohnortes der gefährdeten Person eine Einstweilige Verfügung nach § 382b und/oder § 382e EO zu beantragen. Diese Anträge können ohne Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt selbst eingebracht werden.

Dennoch ist rechtliche Beratung wichtig, um alle erforderliche Unterlagen für die Entscheidung des Gerichts mitzubringen. Zum Beispiel werden "Bescheinungsmittel" als Nachweis der Gewaltanwendung benötigt, wie ärztliche Befunde oder Fotos. Bescheinigungsmittel sind aber auch die Aussage der betroffenen Frau oder von Zeugen und Zeuginnen. Rechtliche Beratung erteilen auch Mitarbeiterinnen von Gewaltschutzzentren/Interventionsstellen, Frauenhäusern oder Frauenberatungsstellen. Die gefährdete Person hat das Recht bei der Einvernahme vor Gericht eine Vertrauensperson beizuziehen.

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Die Einstweilige Verfügung nach §382b EO "Schutz vor Gewalt in Wohnungen"

Wenn für die gefährdete Person das weitere Zusammenleben mit dem Gefährder unzumutbar ist, weil dieser die gefährdete Person körperlich angegriffen oder sie damit bedroht hat oder sie psychisch erheblich belastet, dann kann sie eine Einstweilige Verfügung zum "Schutz vor Gewalt in Wohnungen" beantragen. Vorausgesetzt wird weiters, dass die Wohnung von der gefährdeten Person auch dringend benötigt wird.

Das Gericht kann in diesem Fall dem Gefährder

  • auftragen, die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verlassen und
  • verbieten, in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zurückzukehren.

Diese Einstweilige Verfügung kann für maximal 6 Monate erlassen werden. Wenn allerdings in dieser Zeit eines der im Gesetz aufgezählten Verfahren anhängig gemacht wird, zum Beispiel ein Scheidungsverfahren, kann die Einstweilige Verfügung bis zu dessen Beendigung beantragt werden.

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Die Einstweilige Verfügung nach §382e EO "Allgemeiner Schutz vor Gewalt"

Wenn für die gefährdete Person das Zusammentreffen mit dem Gefährder unzumutbar ist, weil dieser die gefährdete Person körperlich angegriffen hat, oder damit bedroht hat oder ihre psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigt, dann kann sie eine Einstweilige Verfügung zum "Allgemeinen Schutz vor Gewalt" beantragen. Vorausgesetzt wird weiteres, dass diesem Antrag nicht schwerwiegende Interessen des Gefährders entgegenstehen. Keine Voraussetzung ist, dass die gefährdete Person mit dem Gefährder je zusammengelebt hat.

Das Gericht kann in diesem Fall dem Gefährder

  • verbieten, sich an genau zu bezeichnenden Orten aufzuhalten (z.B. Arbeitsort der gefährdeten Person, Schule oder Kindergarten der Kinder) und
  • auftragen, das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme mit der gefährdeten Person zu vermeiden.

Diese Einstweilige Verfügung kann für maximal 1 Jahr erlassen werden sowie bei Zuwiderhandeln durch den Gefährder für maximal ein weiteres Jahr verlängert werden. Wurde gleichzeitig eine Einstweilige Verfügung zum "Schutz vor Gewalt in Wohnungen" beantragt, dann kann bei Einleitung eines der dafür gesetzlich vorgesehen Verfahren (zum Beispiel ein Scheidungsverfahren) auch die Einstweilige Verfügung zum allgemeinen Schutz vor Gewalt bis zu dessen Beendigung wirken. Aber auch unabhängig davon kann z.B. eine Klage auf Unterlassung des Zusammentreffens mit der Klägerin (der gefährdeten Person) eingebracht werden: auch durch eine solche Unterlassungsklage kann die Einstweilige Verfügung bis zur Entscheidung des Gerichts verlängert werden.

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Die Einstweilige Verfügung nach §382g EO zum "Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre" (Stalking-EV)

Unter bestimmten Voraussetzungen kommt auch eine Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre, die sogenannte Stalking-EV, in Betracht. Wenn nach Verhängung eines Betretungsverbotes ausschließlich eine Stalking-EV beantragt wird, ist eine Verlängerung des Betretungsverbotes auf 4 Wochen jedoch nicht möglich.

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Weiterführende Informationen

Die Studie "High-Risk Victims" Tötungsdelikte in Beziehungen: Verurteilungen 2008-2010 (2012) (PDF 389 kB) analysiert sämtliche Verurteilungen der genannten Jahrgänge wegen versuchter oder vollendeter Tötungsdelikte durch (Ex-)Partner und (Ex-)Partnerinnen im Hinblick auf besondere Gefährdungsfaktoren und geschlechtsspezifische Unterschiede.

Broschüre Frauen haben Recht(e) (PDF 1388 kB)
Broschüre Frauen haben Recht(e) (Druckversion) (PDF 766 kB)
Die Publikation gibt neben Informationen über (gesetzliche) Maßnahmen zum Schutz vor (häuslicher) Gewalt gegen Frauen auch praktische Hinweise und führt Unterstützungsangebote an.
Die gedruckte Broschüre können Sie kostenlos über den Bestellservice, telefonisch unter +43 1 531 15-202613 oder per E-Mail an broschuerenversand@bka.gv.at beziehen.

Schrei gegen Gewalt
Die Publikation Schrei gegen Gewalt (PDF) informiert gehörlose Frauen, die von Gewalt im sozialen Nahraum, einschließlich Stalking, betroffen sind, über ihre Rechte.

Recht auf Schutz und Hilfe für Opfer von Gewalt (Gewaltschutzfolder in Brailleschrift)
Die Publikation informiert sehbehinderte und blinde Frauen über alle wichtigen Gesetze zum Schutz vor Gewalt.
Die gedruckten Broschüren können Sie kostenlos über den Verein Autonome Österreichische Frauenhäuser bestellen.

Frauenbericht 2010

Broschüre 'Hinter der Fassade', deutsch (PDF 610 kB)