Senat I der Gleichbehandlungskommission
Der Senat I ist Rechtsnachfolger der vormaligen Gleichbehandlungskommission (BGBl. Nr. 108/1979 idF BGBl. I Nr. 129/2001) und hat – ergänzt um ein zusätzliches Mitglied – dieselben Aufgaben wie die vormalige Gleichbehandlungskommission wahrzunehmen.
Mit 1. Juli 2012 wurde Frau Eva Matt als Vorsitzende des Senates I der Gleichbehandlungskommission wiederbestellt. Sie ist in Ausübung ihrer Funktion unabhängig.
Unter Leitung der Vorsitzenden sind mit der Führung der laufenden Geschäfte des Senates I Frau Karin Burger und Frau Claudia Hillebrand als Geschäftsführerinnen betraut.
Vorsitzende: Dr. Eva Matt
Geschäftsführerinnen: Mag. Karin Burger, Mag. Claudia Hillebrand
Kontakt:
Bundeskanzleramt
Sektion II - Frauen und Gleichbehandlung
Minoritenplatz 3
1010 Wien
Mag. Karin Burger:
Tel.: +43 1 531 15-207532
Fax: +43 1 531 15-207545
E-Mail: karin.burger@bka.gv.at
Mag. Claudia Hillebrand:
Tel.: +43 1 531 15-207538
Fax: +43 1 531 15-207545
E-Mail: claudia.hillebrand@bka.gv.at
Post Zustelladresse:
Bundeskanzleramt Österreich
Sektion II - Frauenangelegenheiten und Gleichstellung
Geschäftsführung Gleichbehandlungskommission Senat I
Minoritenplatz 3
1014 Wien
Zuständigkeit des Senates I
Der Senat I ist zuständig für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt (Teil I des Gleichbehandlungsgesetzes - GlBG, BGBl. I Nr. 7/2011).
Auf Grund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis (§ 3 Gleichbehandlungsgesetz) niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
- bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses,
- bei der Festsetzung des Entgelts,
- bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
- bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
- beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
- bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
- bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Gemäß § 4 Gleichbehandlungsgesetz darf in der sonstigen Arbeitswelt auf Grund des Geschlechtes, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden
- beim Zugang zur Berufsberatung, Berufausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses,
- bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerorganisation oder Arbeitgeberinnen- und Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen oder
- bei den Bedingungen für den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit
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Mehrfachdiskriminierungen
Betrifft ein von der Gleichbehandlungskommission zu behandelnder Fall sowohl die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt als auch die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt, so ist Senat I zuständig. Er hat dabei auch die Bestimmungen über die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt (Teil II GlBG) anzuwenden.
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Koordinationsfunktion
Der oder die Vorsitzende des Senates I hat die Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission zu koordinieren.
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Die Zusammensetzung des Senates I
Neben der beziehungsweise dem Vorsitzenden gehören dem Senat I als weitere Mitglieder an:
- zwei Mitglieder, die von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet werden;
- zwei Mitglieder, die von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden;
- zwei Mitglieder, die von der Vereinigung der Österreichischen Industrie entsendet werden;
- zwei Mitglieder, die vom Österreichischen Gewerkschaftsbund entsendet werden;
- ein Mitglied, das vom Bundeskanzler bestellt wird;
- ein Mitglied, das von der Bundesministerin für Frauen und Öffentlichen Dienst bestellt wird;
- ein Mitglied, das vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestellt wird.
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Wo findet man die bisherigen Entscheidungen der Gleichbehandlungskommission "alt" für die Privatwirtschaft? (seit 1. Juli 2004 Senat I der Gleichbehandlungskommission)
Die Anwaltschaft für Gleichbehandlung gibt eine Sammlung von Präzedenzentscheidungen der Gleichbehandlungskommission für die Privatwirtschaft seit 1991 als Loseblattsammlung heraus. Diese können Sie nachlesen.
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Beispiele für Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot (§2 GlBG - alt)
Mittelbare oder unmittelbare Diskriminierung:
- Auf Grund des Geschlechtes bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses
- Bei der Festsetzung des Entgelts
- Bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen
- Bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung auf betrieblicher Ebene
- Beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei der Beförderung
- Bei den sonstigen Arbeitsbedingungen (Mobbing)
- Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Sexuelle Belästigung durch den Arbeitgeber selbst
- Sexuelle Belästigung durch einen Dritten
- Unterlassung des Arbeitgebers, angemessene Abhilfe gegen die sexuelle Belästigung zu schaffen
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Dokumente
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Veröffentlichungen
Veröffentlichung der Verletzung der Berichtspflicht durch FH Joanneum gem. § 13 Abs. 4 GBK/GAW-Gesetz (PDF 13 kB)
Einzelfallprüfungsergebnisse aus Senat I