Die Gleichbehandlungskommission

Aufgrund des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz, BGBl. Nr. 108/1979 idF BGBl. I Nr. 7/2011) wurde zur Überprüfung von Fragen, die die Diskriminierung auf Grund des Gleichbehandlungsgesetzes betreffen, die nunmehr aus drei Senaten bestehende Gleichbehandlungskommission eingerichtet. Sie ist den Arbeits- und Sozialgerichten und den Zivilgerichten als besondere Einrichtung zur Seite gestellt.

  1. Was sind die Aufgaben der Gleichbehandlungskommission?
  2. Wie setzen sich die Senate der Gleichbehandlungskommission zusammen?
  3. Welche Pflichten haben die Senatsmitglieder?

Was sind die Aufgaben der Gleichbehandlungskommission?

Die Aufgaben der Senate der Gleichbehandlungskommission sind im GBK/GAW-Gesetz, BGBl. Nr. 108/1979 idF BGBl. I Nr. 7/2011, festgelegt. Die Senate haben sich in ihrem Zuständigkeitsbereich allgemein oder in Einzelfällen mit allen Fragen, die Diskriminierungen auf Grund des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches des Senates berühren, zu befassen (§ 8 GBK/GAW-Gesetz). Das Verfahren dient – soweit es sich auf die Arbeitswelt bezieht und in die Zuständigkeit des Senates I oder des Senates II fällt - unter anderem der Vermittlung zwischen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Vorfeld der Gerichtsbarkeit.
Alle drei Senate der Gleichbehandlungskommission unterstützen daher grundsätzlich auch Regelungen zur Vermeidung oder Beilegung gerichtlicher Rechtsstreitigkeiten durch die Möglichkeit beratend oder schlichtend im Vorfeld und auch noch während des Verfahrens tätig zu werden.

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Wie setzen sich die Senate der Gleichbehandlungskommission zusammen?

Senat I der Gleichbehandlungskommission

Der Senat I setzt sich zusammen aus der Vorsitzenden Frau Eva Matt und elf weiteren Mitgliedern, die von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, der Wirtschaftskammer Österreichs und der Vereinigung der österreichischen Industrie sowie vom Bundeskanzleramt, vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und von der Bundesministerin für Frauen und Öffentlichen Dienst im Bundeskanzleramt entsendet beziehungsweise bestellt werden.

Senat II der Gleichbehandlungskommission

Der Senat II setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden Herrn Elie Rosen und zehn weiteren Mitgliedern, die von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, der Wirtschaftskammer Österreichs und der Vereinigung der österreichischen Industrie sowie vom Bundeskanzleramt und vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz entsendet beziehungsweise bestellt werden.

Senat III der Gleichbehandlungskommission

Der Senat III setzt sich zusammen aus der Vorsitzenden Frau Doris Kohl und zwölf weiteren Mitgliedern, die von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Wirtschaftskammer Österreichs, sowie vom Bundeskanzleramt, vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur , vom Bundesministerium für Inneres, vom Bundesministerium für Justiz, vom Bundesministerium für Gesundheit und vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung entsendet beziehungsweise bestellt werden.

Die zuständigen Vertreterinnen und Vertreter der Anwaltschaft für Gleichbehandlung nehmen beratend, aber ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Senate der Kommission teil.

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Welche Pflichten haben die Senatsmitglieder?

Welche Pflichten haben die Senatsmitglieder? Die Mitglieder der Senate üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, dass heißt, sie sind insbesondere verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die im Verfahren zur Sprache kommen, Verschwiegenheit zu bewahren (§ 10 Abs. 3 GBK/GAW-Gesetz).

Was prüfen die Senate der Gleichbehandlungskommission?

Was prüfen die Senate der Gleichbehandlungskommission? Die Senate der Gleichbehandlungskommission prüfen in ihrem Zuständigkeitsbereich, ob das Gleichbehandlungsgebot verletzt wurde, wenn ein Antrag von einem Antragsberechtigten eingebracht wird. Sie können jedoch auch von Amts wegen ein Prüfungsverfahren einleiten.